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Wichtige Vereinbarungen und Gesetze im Telefonmehrwertdienst !

Allgemeine Geschäftsbedingungen für csx24.info und das System csx24.org (PDF) AGB
besondere Geschäftsbedingungen für csx24.info und das System csx24.org (PDF)
besondere Geschaeftsbedingungen
BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV (WEB)
BGB Info V.
TKG - Telekommunikationsgesetz (PDF)
Telekommunikationsgesetz



Hier finden Sie Vereinbarungen und Gesetze, sowie die allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen von csx24.info und dem System csx24.org, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung bzw. der Zuteilung von Rufnummern der Premium-Dienste (0900) , Entgeltfreie Mehrwertdienste (0800), Service Dienste (0180) und MABEZ (0137) stehen.

Hinweise:
Die Bundesnetzagentur verlangt bei der Beantragung einer 0900 Rufnummer (09001, 09003, 09005) eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers. Diese Angabe ist durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes zum 15.08.2003 (TKG § 43a Abs.2) erforderlich geworden.
Die Anschrift muss folgendes enthalten.
  • Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer
  • den Sitz des Anbieters, an dem er seinen Geschäftsbetrieb hat
  • bei Kaufleuten die Firma und die verantwortliche Person mit Vor- und Zunamen
  • bei sonstigen Personen Vor- und Zuname
  • bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co.KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist ein Auszug des Gesellschaftsvertrags vorzulegen, aus dem die Vertretungsberechtigten hervorgehen.
  • bei BGB-Gesellschaften müssen alle Gesellschafter genannt werden.

    Hinweis für Antragsteller mit ausländischer Anschrift:
    Von einem Antragsteller ohne ständigen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland wird grundsätzlich, bei jeder beantragten Rufnummer, die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten in Deutschland verlangt, an den Bescheide wirksam zugestellt werden können!
    Diesen Service übernehmen wir für Sie, durch unser Informations - Büro in Deutschland.

    Für die Zuteilung einer Rufnummer durch die Bundesnetzagentur fällt, nach der Telekommunikations-Gebührenverordnung (TNGebV) eine einmalige Gebühr von 62,50 Euro an. Aber auch für Ablehnungen wird eine Bearbeitungsgebühr durch die Bundesnetzagentur erhoben. Eine Ablehnung wird in der Regel nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Punkte nicht beachtet werden.

    Dieses sind nur Hinweise, denn wir regeln die komplette Antragstellung, bei der Bundesnetzagentur, für Sie !

    Sie haben Fragen?...rufen Sie uns an... unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gern.

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    rechtliche Regelungen beim Einsatz von Servicnummern 0900 - Rufnummern